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   OLG Hamm, 23.04.1996 - 3 Ws 166/96   

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OLG Hamm, 23.04.1996 - 3 Ws 166/96 (https://dejure.org/1996,21109)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.04.1996 - 3 Ws 166/96 (https://dejure.org/1996,21109)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. April 1996 - 3 Ws 166/96 (https://dejure.org/1996,21109)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im Berufungsverfahren, keine Tatsachenüberprüfung wegen Vorliegens eines Berufungsurteils, Revision, revisionsrechtliche Prüfung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 05.11.1990 - 3 Ws 925/90
    Auszug aus OLG Hamm, 23.04.1996 - 3 Ws 166/96
    Die Frage, ob dringende Gründe i.S.d. § 111 a StPO vorliegen, hängt im gegenwärtigen Verfahrensstadium nur noch davon ab, ob die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten Bestand hat (OLG Düsseldorf VRS 80/214 f; KG VRS 38/127; Senatsentscheidung vom 13.01.1994 - 3 Ws 662/93 -).
  • OLG Hamm, 11.09.2014 - 3 Ws 303/14

    Beschwerde gegen die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung durch das

    Mit Beschluss vom 1. April 1996 (3 Ws 166/96) hat der Senat eine solche ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 111a StPO verworfen.
  • OLG Hamm, 17.05.1996 - 2 Ws 187/96
    Für eine isolierte Anfechtung der vom Berufungsgericht gem. § 111 a Abs. 1 StPO angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege der Beschwerde ist, wenn gleichzeitig gegen das Urteil, das die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 StGB trifft, grundsätzlich kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf VRS 80, 214 u. VRS 90, 45 ; OLG Hamm, Beschluß vom 23. April 1996 - 3 Ws 166/96; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 42. Aufl., § 111 a Rn. 19; LR-Schäfer, StPO , 24. Aufl., § 111 a Rn. 88; a.A. OLG Schleswig, StV 95, 345).
  • OLG Hamm, 02.03.1999 - 4 Ws 78/99

    Beschwerde nach Entscheidung in Berufungsinstanz, vorläufige Entziehung der

    Mit der Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO kann aber keine Vorabentscheidung über die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision erreicht werden, um widersprechende Ergebnisse zu vermeiden (vgl. OLG Hamm MDR 1996, 954 f.; Beschluß v. 23.4 1996 - 3 Ws 166/96 OLG Hamm; OLG Düsseldorf MDR 1991, 665; VRS 80, 214; 90, 45 f.; OLG Köln VRS 93, 348 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, 43. Aufl. (1997), § 111 a StPO Rdnr.19 m.w.N.).
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